Autor: Lissner |
Die nachfolgende Übersicht soll verdeutlichen, welche Schritte der Gläubiger zu welchem Zeitpunkt bzw. zu welcher Verfahrenssituation zu unternehmen hat:
Verfahrenssituation | Notwendige Handlungen des Gläubigers |
Der Zuschlag wurde noch nicht erteilt | Pfändung der Grundpfandrechte i. d. F. der §§ 830, 857 Abs. 6 ZPO; Folge: Die Pfändung erstreckt sich auf den Erlös |
Die Pfändung des Grundpfandrechts wird wegen fehlender Eintragung bzw. Briefübergabe nicht vor dem Zuschlag wirksam | Zustellung des erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner; Folge: Die Pfändung erfasst den Erlösanspruch mit dem Rang des Zustellungszeitpunkts |
Vor Erteilung des Zuschlags ist der auf den Erlösanspruch gerichtete Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an den Drittschuldner zugestellt worden | Nochmalige Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner; Folge: Die Pfändung erfasst den Erlösanspruch mit dem Rang des Zustellungszeitpunkts |
Vor Erteilung des Zuschlags ist der auf den Erlösanspruch gerichtete Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nach den §§ 830, 857 Abs. 6 ZPO bewirkt worden Pfändung des Erlösanspruchs durch Zustellung an den Drittschuldner vor Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses | Nachträgliche Berichtigung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mit ex-tunc-Wirkung |
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