4/4.3.3 Anfechtung wegen unentgeltlicher Leistung (§ 4 AnfG) (Schenkungsanfechtung)

Autor: Riedel

Tatbestandsvoraussetzungen

Der Tatbestand der Anfechtung wegen einer unentgeltlichen Leistung setzt neben den allgemeinen Voraussetzungen eines Anfechtungstatbestands voraus, dass

der Schuldner eine unentgeltliche Leistung

nicht früher als vier Jahre vor der Anfechtung

vorgenommen hat.

Begriff der Unentgeltlichkeit

Die Unentgeltlichkeit ist zu bejahen, wenn der Leistungsempfänger kein Vermögensopfer mit entsprechendem Gegenwert für die Zuwendung erbracht hat (vgl. BGH v. 08.12.2011 - IX ZR 33/11). Einer Schenkung gem. §§  516  ff. BGB bedarf es nicht, insbesondere müssen sich die Beteiligten nicht über die Unentgeltlichkeit einig sein; maßgeblich ist vielmehr die objektive Wertrelation. Die Frage, ob eine Gläubigerbenachteiligung vorliegt, beurteilt sich nach dem Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen mündlichen Verhandlung. Für die im Rahmen des §  4 AnfG vorrangige Bewertung der Unentgeltlichkeit einer Zuwendung ist hingegen auf die Vollendung des Rechtserwerbs abzustellen (BGH v. 21.02.2013 - IX ZR 219/12).

Teilweise unentgeltliche Leistung