Autor: Riedel |
Der Tatbestand der Anfechtung wegen einer unentgeltlichen Leistung setzt neben den allgemeinen Voraussetzungen eines Anfechtungstatbestands voraus, dass
der Schuldner eine unentgeltliche Leistung |
nicht früher als vier Jahre vor der Anfechtung |
vorgenommen hat.
Die Unentgeltlichkeit ist zu bejahen, wenn der Leistungsempfänger kein Vermögensopfer mit entsprechendem Gegenwert für die Zuwendung erbracht hat (vgl. BGH v. 08.12.2011 -
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