Autor: Riedel |
Besondere Tatbestandvoraussetzungen sind
eine Rechtshandlung in Form eines entgeltlichen Vertrags |
innerhalb von zwei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Anfechtung, |
eine dadurch verursachte unmittelbare Gläubigerbenachteiligung, |
der Vorsatz des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, |
von dem der Vertragspartner zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Kenntnis haben muss. |
Auch bei § 3 Abs. 4 AnfG handelt es sich wie bei § 3 Abs. 1 AnfG um einen Fall der Vorsatzanfechtung. Die Tatbestände unterscheiden sich im objektiven Tatbestand (Art der Rechtshandlung, Anfechtungsfrist und Art der Gläubigerbenachteiligung). Die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen (Benachteiligungsvorsatz und Kenntnis des anderen Teils davon) sind dagegen identisch. Der wesentliche Unterschied liegt in der Beweislastverteilung.
Der Abschluss des Vertrags innerhalb des Zweijahreszeitraums, die Benachteiligungsabsicht sowie die Kenntnis des Vertragspartners davon werden bei § 3 Abs. 4 AnfG zugunsten des Gläubigers vermutet. Gelingt es dem Vertragspartner des Gläubigers zu beweisen, dass der Vertragsschluss länger zurückliegt, bleibt dem Gläubiger die Möglichkeit des Nachweises der strengeren Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 AnfG.
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