OLG Hamburg - Urteil vom 23.11.2006
5 W 167/06
Normen:
UWG § 12 Abs. 2 ; ZPO § 935 § 940 ;
Fundstellen:
wrp 2007, 811
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 11.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 308 O 487/06

Dringlichkeitsschädliches Warten

OLG Hamburg, Urteil vom 23.11.2006 - Aktenzeichen 5 W 167/06

DRsp Nr. 2007/10518

Dringlichkeitsschädliches Warten

»1. Für die im Rahmen von § 12 Abs. 2 UWG zu beantwortende Frage, ob der Verletzte seine Ansprüche mit dem erforderlichen Nachdruck verfolgt hat, bedarf es einer zusammenfassenden Würdigung aller maßgeblichen Umstände. Dabei kann eine Rechtsdurchsetzung auch dann zögerlich - und damit dringlichkeitsschädlich - sein, wenn zwar weder die einzelnen Maßnahmen noch die jeweils hierfür gesetzten Fristen isoliert betrachtet zu beanstanden sind, diese im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aber erkennen lassen, dass dem Verletzten die Durchsetzung seiner Rechte nicht wirklich eilig ist. 2. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Verletzte selbst z.B. durch ein nicht auf das Tagesende, sondern nach Stunden auf die Tagesmitte gelegtes Fristende ("12.00 Uhr") dem Verletzer den Eindruck vermittelt, selbst bei einer geringfügige Fristüberschreitung könnten die angedrohten gerichtlichen Maßnahmen unter Umständen noch am selben Tag eingeleitet werden.«

Normenkette:

UWG § 12 Abs. 2 ; ZPO § 935 § 940 ;

Entscheidungsgründe: