LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 14.04.2015
1 Sa 181/14
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 829 Abs. 1; ZPO § 835 Abs. 1; ZPO § 850h Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 27.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2158 d/12

Drittschuldnerklage gegen die Arbeitgeberin auf verschleiertes ArbeitseinkommenGerichtliche Ermittlung der angemessenen Vergütung eines mitarbeitenden Lebenspartners in einem wirtschaftlich nicht erfolgreichen Architekturbüro

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.04.2015 - Aktenzeichen 1 Sa 181/14

DRsp Nr. 2015/16808

Drittschuldnerklage gegen die Arbeitgeberin auf verschleiertes Arbeitseinkommen Gerichtliche Ermittlung der angemessenen Vergütung eines mitarbeitenden Lebenspartners in einem wirtschaftlich nicht erfolgreichen Architekturbüro

1. Zur Ermittlung, ob dem Drittschuldner ein unangemessen niedriges Gehalt im Sinne von § 850 h Abs. 2 ZPO gezahlt wird, ist zunächst das allgemeine Gehaltsniveau für die ausgeübte Tätigkeit (hier: Architekt) am Ort der Tätigkeit zu ermitteln. In einem zweiten Schritt sind die in § 850 h Abs. 2 Satz 2 ZPO genannten Besonderheiten des Falles zu würdigen. Übt der Drittschuldner seine Tätigkeit nur in Teilzeit aus, ist eine Quote des konkret angemessenen Gehalts festzusetzen.2. Ein Beweisantritt durch Sachverständigengutachten zur Ermittlung der angemessenen Gehaltshöhe für einen Architekten ist ins Blaue hinein gestellt und damit unzulässig, wenn die Berechnung des behaupteten Gehalts durch die beweisbelastete Partei erkennbar fehlerhaft ist, weil sie auf einem einfachen Rechenfehler beruht.3. Bei der Ermittlung der angemessenen Gehaltshöhe steht dem Gericht ein Einschätzungsspielraum zu.