FG Hessen - Urteil vom 19.12.2000
6 K 1821/95
Normen:
AO § 125 ; AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 3 ; AnfG § 14 ;

Duldungsbescheid; Zwangsvollstreckung; Bankkonto; Anfechtung; Gläubiger; Benachteiligungsabsicht; Vollstreckungsklausel - Hinreichende Bestimmtheit eines Duldungsbescheides

FG Hessen, Urteil vom 19.12.2000 - Aktenzeichen 6 K 1821/95

DRsp Nr. 2004/18950

Duldungsbescheid; Zwangsvollstreckung; Bankkonto; Anfechtung; Gläubiger; Benachteiligungsabsicht; Vollstreckungsklausel - Hinreichende Bestimmtheit eines Duldungsbescheides

1. Das Fehlen der Vollstreckungsklausel auf einem Duldungsbescheid führt nicht zu dessen Nichtigkeit. 2. Zur Wirksamkeit eines Duldungsbescheides muss die Steuer, derentwegen die Anfechtung erfolgt, nach Art, Betrag und Erhebungszeitraum angegeben werden, ohne dass es der Angabe des Bescheiddatums und der Besteuerungsgrundlagen bedarf. 3. Die für die Anfechtung nach dem AnfG erforderliche Gläubigerbenachteiligungsabsicht muss nicht gegenüber einem bestimmten, den später anfechtenden Gläubiger beziehen; es reicht aus, wenn durch die Übertragung des Vermögens der Zugriff darauf generell erschwert werden soll.

Normenkette:

AO § 125 ; AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 3 ; AnfG § 14 ;

Tatbestand:

Der am...geborene Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Rechtmäßigkeit des Duldungsbescheides vom 14.4.1988 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 22.8.2000, mit dem der Beklagte (das Finanzamt - FA -) den Kläger auf Duldung der Zwangsvollstreckung in mehrere Spar- und Festgeldkonten in Anspruch nimmt, die der Vater 1984 auf den Namen seines damals noch im Kleinstkindalter befindlichen Sohnes angelegt hatte.