OLG Naumburg - Urteil vom 27.11.2001
9 U 191/01
Normen:
BGB § 985 ; ZPO § 935 § 938 § 308 § 356 § 713 § 711 S. 1 § 97 Abs. 1 § 543 Abs. 1 § 545 Abs. 2 § 708 Nr. 10 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2002, 295
Vorinstanzen:
LG Halle, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 281/01

Durchsetzung einer Unterlassungsnebenpflicht im Wege eines Benutzungsverbots

OLG Naumburg, Urteil vom 27.11.2001 - Aktenzeichen 9 U 191/01

DRsp Nr. 2002/1506

Durchsetzung einer Unterlassungsnebenpflicht im Wege eines Benutzungsverbots

»Die Unterlassung der Nutzung von Inventargegenständen kann der Eigentümer im Wege einer einstweiligen Verfügung jedenfalls dann verlangen, wenn der Verfügungsbeklagte sich den Besitz in unredlicher Weise verschafft hat. Richtet sich der Tenor der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Nutzung, ist das Berufungsgericht durch die §§ 308, 356 ZPO nicht gehindert, auch ohne Antrag die einstweilige Verfügung dahingehend zu ändern, dass die Gegenstände an einen Gerichtsvollzieher als Sequester herauszugeben sind.«

Normenkette:

BGB § 985 ; ZPO § 935 § 938 § 308 § 356 § 713 § 711 S. 1 § 97 Abs. 1 § 543 Abs. 1 § 545 Abs. 2 § 708 Nr. 10 ;

Tatbestand:

wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 545 Abs. 2 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.