LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 15.12.2010
3 SaGa 14/10
Normen:
TzBfG § 8 Abs. 1; TzBfG § 8 Abs. 2 S. 1; TzBfG § 8 Abs. 3; ZPO § 935; ZPO § 940;
Fundstellen:
DB 2011, 244
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 24.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ga 21 a/10

Eilantrag auf vorläufige Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit; Verzicht der Arbeitgeberin auf Drei-Monats-Frist bei fehlendem Hinweis auf Fristwahrung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.12.2010 - Aktenzeichen 3 SaGa 14/10

DRsp Nr. 2011/1380

Eilantrag auf vorläufige Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit; Verzicht der Arbeitgeberin auf Drei-Monats-Frist bei fehlendem Hinweis auf Fristwahrung

1. Hat sich die Arbeitgeberin in ihrem Antwortschreiben auf die beantragte Arbeitszeitverkürzung nicht auf die Einhaltung der Drei-Monats-Frist (des § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG) berufen, ist darin regelmäßig ein Verzicht auf die Einhaltung der Drei-Monats-Frist zu Gunsten der Arbeitnehmerin zu sehen. 2. Ist die Arbeitnehmerin ohne die beantragte vorübergehende Arbeitszeitverkürzung nicht in der Lage, die Betreuung ihres Kindes zuverlässig zu gewährleisten, ist dieser Umstand für die Notwendigkeit und Dringlichkeit einer vorläufigen Entscheidung zur Reduzierung der Arbeitszeit ausschlaggebend.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 24.11.2010 - 3 Ga 21 a/10 - abgeändert: