Die Übergangsgebührnisse nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SVG werden Soldaten auf Zeit nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses zur Sicherung ihres Lebensunterhalts während einer Übergangszeit gewährt. Insbesondere erfolgt ihre Zahlung in Monatsbeträgen wie Dienstbezüge (§ 11 Abs. 5 Satz 1 SVG).
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" abrufen.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.