OLG Hamm - Urteil vom 06.12.2004
3 U 183/04
Normen:
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 130 ; Die Frist für den Eingang eines Widerrufsschriftsatzes bei Gericht wird auch dann gewahrt, wenn der Schriftsatz vor Fristablauf in die Verfügungsgewalt des Gerichts gelangt, auch wenn im Prozessvergleich "Anzeige zur Gerichtsakte" vereinbart worden ist.;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 2005, 19
MDR 2005, 1071
OLGReport-Hamm 2005, 284
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 21.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 232/99

Einhaltung der Frist zum Widerruf eines Vergleichs

OLG Hamm, Urteil vom 06.12.2004 - Aktenzeichen 3 U 183/04

DRsp Nr. 2006/10302

Einhaltung der Frist zum Widerruf eines Vergleichs

Auch wenn im Prozessvergleich vereinbart ist, dass der Vergleich durch "Anzeige zur Gerichtsakte" widerrufen werden kann, so ist die Widerrufsfrist eingehalten, wenn der Schriftsatz vor Fristablauf in die Verfügungsgewalt des Gerichts gelangt ist.

Normenkette:

ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 130 ; Die Frist für den Eingang eines Widerrufsschriftsatzes bei Gericht wird auch dann gewahrt, wenn der Schriftsatz vor Fristablauf in die Verfügungsgewalt des Gerichts gelangt, auch wenn im Prozessvergleich "Anzeige zur Gerichtsakte" vereinbart worden ist.;
Vorinstanz: LG Hagen, vom 21.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 232/99
Fundstellen
BRAK-Mitt 2005, 19
MDR 2005, 1071
OLGReport-Hamm 2005, 284