BGH - Beschluß vom 19.12.1995
III ZR 194/94
Normen:
ZPO §§ 767 1027a ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 1027a Vollstreckungsabwehrklage 2
NJW-RR 1996, 508
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 08.07.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 302 O 310/92
OLG Hamburg, vom 20.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 154/93

Einrede des Schiedsvertrages bei Vollstreckungsabwehrklage

BGH, Beschluß vom 19.12.1995 - Aktenzeichen III ZR 194/94

DRsp Nr. 2004/4566

Einrede des Schiedsvertrages bei Vollstreckungsabwehrklage

Die Einrede des Schiedsvertrages greift auch gegenüber der Vollstreckungsabwehrklage durch, wenn die mit ihr geltend gemachte Einwendung der Schiedsabrede unterliegt.

Normenkette:

ZPO §§ 767 1027a ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Der Erörterung bedarf nur folgendes:

Der Senat hält daran fest, daß die Einrede des Schiedsvertrages auch gegenüber der Vollstreckungsabwehrklage durchgreift, wenn die mit ihr geltend gemachte Einwendung der Schiedsabrede unterliegt (BGHZ 99, 143; vgl. dazu Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 5. Aufl. 1995, Kap. 7 Rn. 9). Mit den gegen diese Auffassung vorgebrachten Bedenken hat sich bereits der IVb-Zivilsenat auseinandergesetzt (BGHZ 99, 143, 146 ff). Durchgreifende neue Gesichtspunkte, die dagegen sprechen könnten, bringt auch die Revision nicht vor. Dem Schiedsvertrag muß sich auch nicht ein ausgedrückter Wille der Parteien entnehmen lassen, auch die Vollstreckungsabwehrklage vor dem staatlichen Gericht auszuschließen. Vielmehr ist diese Klage nur zulässig, soweit die Einwendungen, auf die sie gestützt wird, nicht von den Parteien durch Schiedsvereinbarung der Entscheidung des staatlichen Gerichts entzogen worden sind (vgl. BGH aaO S. 147 f).