Die Beschwerde ist entgegen §§ 719, 707 Abs. 2 S. 2 ZPO ausnahmsweise statthaft, weil das Landgericht über den Antrag der Beklagten auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 5. Dezember 2000 in greifbar gesetzwidriger Weise entschieden hat.
Die angefochtene Entscheidung ist mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar.
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