OLG Köln - Beschluß vom 16.03.2001
6 W 9/01
Normen:
ZPO § 719 Abs. 1 S. 1 § 707 Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 08.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 390/00

Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil

OLG Köln, Beschluß vom 16.03.2001 - Aktenzeichen 6 W 9/01

DRsp Nr. 2001/11668

Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil

Es beruht auf sachfremden Erwägungen, wenn das Gericht die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil mit der Begründung versagt, bei bewusster Flucht in die Säumnis seien die Voraussetzungen für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung schon deshalb nicht gegeben, weil dies einer Vertagung gleichkomme.

Normenkette:

ZPO § 719 Abs. 1 S. 1 § 707 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist entgegen §§ 719, 707 Abs. 2 S. 2 ZPO ausnahmsweise statthaft, weil das Landgericht über den Antrag der Beklagten auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 5. Dezember 2000 in greifbar gesetzwidriger Weise entschieden hat.

Die angefochtene Entscheidung ist mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar.