OLG Köln - Beschluß vom 02.09.2002
6 U 31/02
Normen:
ZPO §§ 939 921 936 542 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2003, 54
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 84 O 118/01

Einstellung der Zwangsvollstreckung im wettbewerbrechtlichen Verfahren

OLG Köln, Beschluß vom 02.09.2002 - Aktenzeichen 6 U 31/02

DRsp Nr. 2003/3896

Einstellung der Zwangsvollstreckung im wettbewerbrechtlichen Verfahren

Anträge einer im einstweiligen Verfügungsverfahren rechtskräftig verurteilten Antragsgegnerin, die Zwangsvollstreckung einzustellen, hilfsweise, nur gegen Sicherheitsleistung zuzulassen, sind als unzulässig zu verwerfen.

Normenkette:

ZPO §§ 939 921 936 542 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Anträge sind unzulässig, weil eine gesetzliche Bestimmung, auf die sie gestützt werden könnten, nicht existiert. Durch das Urteil vom 15.5.2002 (nicht - wie in den Anträgen angegeben - 15.2.2002) hat der Senat abschließend über den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entschieden. Das Verfahren 6 U 31/02 OLG Köln ist durch jenes Senatsurteil gem. §§ 542 Abs. 2 ZPO rechtskräftig abgeschlossen. In dieser prozessualen Situation kann eine Abänderung der Entscheidung oder deren Ergänzung durch Entscheidungen zur Art der Vollstreckbarkeit nicht mehr getroffen werden, weil das Gesetz eine derartige Abänderungsmöglichkeit nicht vorsieht.