Die Anträge sind unzulässig, weil eine gesetzliche Bestimmung, auf die sie gestützt werden könnten, nicht existiert. Durch das Urteil vom 15.5.2002 (nicht - wie in den Anträgen angegeben - 15.2.2002) hat der Senat abschließend über den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entschieden. Das Verfahren 6 U 31/02 OLG Köln ist durch jenes Senatsurteil gem. §§
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