OLG Dresden - Beschluss vom 22.04.2002
11 W 559/02
Normen:
ZPO § 793 § 769 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 06.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 12 0 4694/01

Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Vollstreckungsabwehrklage nicht anfechtbar

OLG Dresden, Beschluss vom 22.04.2002 - Aktenzeichen 11 W 559/02

DRsp Nr. 2003/849

Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Vollstreckungsabwehrklage nicht anfechtbar

»Die Entscheidung über die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Vollstreckungsabwehrklage ist nicht anfechtbar.«

Normenkette:

ZPO § 793 § 769 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Auf Antrag der Klägerin hat das Landgericht die Zwangsvollstreckung nicht vollständig und ohne Sicherheitsleistung, sondern nur teilweise und gegen Sicherheitsleistung eingestellt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin, die ihren ursprünglichen Antrag weiterverfolgt.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zwar fristgerecht eingelegt, aber nicht statthaft.

In der Rechtsprechung und Literatur ist die Anfechtbarkeit der einstweiligen Anordnung gemäß § 769 Abs. 1 ZPO umstritten (vgl. zum Meinungsstreit: Lemke "Anfechtbarkeit einstweiliger Anordnungen gemäß § 769 Abs. 1 ZPO " in MDR 2000, 13 ff.).

Die sofortige Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss ist nach Ansicht des Senates nur in den Fällen greifbarer Gesetzeswidrigkeit statthaft, eine solche liegt nicht vor.

Die bisherige Rechtsprechung des Senates wird hiermit aufgegeben.