7/8.7.1 Verfahrenseinstellung

Autor: Wilhelm

Antrag des Insolvenzverwalters

Im Gegensatz zu den vielfältigen Möglichkeiten, die das ZVG zur Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens vorsieht (vgl. Teil 7/7.9.2), kann das Zwangsverwaltungsverfahren nur nach §  153b ZVG eingestellt werden. Dazu ist der Antrag des Insolvenzverwalters erforderlich, der in dem über das Vermögen des Grundstückseigentümers eröffneten Insolvenzverfahren bestellt wurde. Der Insolvenzverwalter muss mit seinem Antrag glaubhaft machen, dass durch die Fortsetzung des Zwangsverwaltungsverfahrens eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Insolvenzmasse wesentlich erschwert wird (§  153b Abs.  1 ZVG). Die (teilweise) Einstellung ist mit der Auflage anzuordnen, dass die Nachteile, die dem betreibenden Gläubiger aus der Einstellung erwachsen, durch laufende Zahlungen aus der Insolvenzmasse ausgeglichen werden (§  153b Abs.  2 ZVG). Demnach sind dem betreibenden Gläubiger insbesondere diejenigen (dinglichen) Zinsen aus der Masse zu begleichen, die er ansonsten in der Zwangsverwaltung aus den laufenden Einnahmen des Zwangsverwalters erhalten hätte. Betreiben mehrere Gläubiger das Zwangsverwaltungsverfahren, ist an jeden von ihnen ein Ausgleich zu bezahlen, soweit sie im Zwangsverwaltungsverfahren mit Zahlungen hätten rechnen können.

Fortsetzung des eingestellten Verfahrens