7/8.7.2 Verfahrensaufhebung

Autor: Wilhelm

Antragsrücknahme

Die Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens erfolgt durch Beschluss des Gerichts (§  161 ZVG). Nimmt der Gläubiger den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung während des Verfahrens uneingeschränkt zurück, endet die Beschlagnahme des Grundstücks und der von ihr umfassten Gegenstände nicht schon mit dem Eingang der Rücknahmeerklärung bei dem Vollstreckungsgericht, sondern erst mit dem Aufhebungsbeschluss (BGH v. 10.07.2008 - V ZB 130/07). Möchte der Gläubiger die Beschlagnahme einzelner (rückständiger) Ansprüche aufrechterhalten, muss er seine Antragsrücknahme entsprechend modifizieren. Der Aufhebungsbeschluss enthält in diesem Fall die Anordnung, dass die konkret zu bezeichnenden Ansprüche beschlagnahmt bleiben (vgl. BGH, NJW-RR 2003, 1419).

Zuschlag in der Zwangsversteigerung

Wurde in einem parallel angeordneten Zwangsversteigerungsverfahren der Zuschlag erteilt, endet die Zwangsverwaltung mit dem Aufhebungsbeschluss, der auf den Zeitpunkt der Zuschlagserteilung zurückwirkt. Im Übrigen endet das Zwangsverwaltungsverfahren mit der Zustellung des Aufhebungsbeschlusses an den Schuldner. Als sonstige Aufhebungsgründe kommen in Betracht:

entgegenstehende Rechte (§  161 Abs.  4 i.V.m. §  28 Abs.  1 ZVG; vgl. Teil 7/7.9.1);

Fehlen oder späterer Wegfall der Vollstreckungsvoraussetzungen (§  161 Abs.  4 i.V.m. §  28 Abs.  2 ZVG);