I.
Die Klägerin wehrt sich mit der Abwehrklage nach § 767 ZPO gegen die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 2) aus einer notariellen Urkunde vom 18.8.1983, zu welcher die Beklagten ihr sowie ihrer inzwischen verstorbenen Mutter ein Grundstück verkauften und die Klägerin sich wegen der Kaufpreisforderung von 240.000,- DM nebst etwaiger Zinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwarf.
Dem Antrag der Klägerin, die Zwangsvollstreckung einstweilen ohne Sicherheitsleistung einzustellen, hat das Landgericht nicht entsprochen. In der mündlichen Verhandlung vom 21.8.1985 hat es die einstweilige Einstellung nur gegen Sicherheitsleistung der Klägerin in Höhe von 240.000,- DM angeordnet.
Mit ihrer am 4.9.1985 eingelegten "Beschwerde" verfolgt die Klägerin die Einstellung ohne Sicherheitsleistung weiter. Die Zivilkammer hat der Beschwerde mit schriftlichem Beschluß vom 18.9.1985 nicht abgeholfen und die Gründe ihrer Entscheidung vom 21.8.1985 dargelegt; hierauf sowie auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Parteien wird Bezug genommen.
II.
Die "Beschwerde" der Klägerin ist als sofortige Beschwerde gemäß §§ 793, 567, 577 ZPO zulässig und auch begründet.
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