OLG Zweibrücken - Beschluss vom 19.11.2001
2 WF 91/01
Normen:
ZPO § 769 § 323 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 556
OLGReport-Zweibrücken 2002, 209
Vorinstanzen:
AG - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein - 5d F 251/01 ,

Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung - Erfolgsaussichten des Hauptverfahrens

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19.11.2001 - Aktenzeichen 2 WF 91/01

DRsp Nr. 2001/16604

Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung - Erfolgsaussichten des Hauptverfahrens

»Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung setzt nicht voraus, dass für den Antragsteller im Hauptverfahren (hier: Abänderungsklage nach § 323 ZPO) überwiegende Erfolgsaussichten bestehen. Es ist vielmehr an der herrschenden Meinung in Kommentarliteratur und obergerichtlicher Rechtsprechung festzuhalten, wonach diese Erfolgsaussichten bei der Einstellungsentscheidung zwar zu berücksichtigten sind, die einstweilige Umstellung aber nur dann von vornherein ausgeschlossen ist, wenn solche Erfolgsaussichten völlig fehlen.«

Normenkette:

ZPO § 769 § 323 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde erzielt in der Sache einen vorläufigen Erfolg. Nach vom Senat in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung und in ständiger Rechtsprechung vertretener Auffassung führt zwar die gegen Entscheidungen über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO (hier: i.V.m. § 323 ZPO) gerichtete sofortige Beschwerde nur zu einer inhaltlich eingeschränkten Überprüfung. Die Beschwerde hat nur dann Erfolg, wenn vorinstanzlich Ermessensfehler begangen wurden oder sonst eine greifbar gesetzwidrige Entscheidung getroffen ist (vgl. statt aller: Zöller, ZPO 22. Aufl. § 769 Rn. 13).