Die zulässige Beschwerde erzielt in der Sache einen vorläufigen Erfolg. Nach vom Senat in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung und in ständiger Rechtsprechung vertretener Auffassung führt zwar die gegen Entscheidungen über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO (hier: i.V.m. § 323 ZPO) gerichtete sofortige Beschwerde nur zu einer inhaltlich eingeschränkten Überprüfung. Die Beschwerde hat nur dann Erfolg, wenn vorinstanzlich Ermessensfehler begangen wurden oder sonst eine greifbar gesetzwidrige Entscheidung getroffen ist (vgl. statt aller: Zöller, ZPO 22. Aufl. § 769 Rn. 13).
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