OLG Dresden - Beschluss vom 01.11.2002
7 W 1353/02
Normen:
ZPO § 699 Abs. 1 Satz 1 § 700 Abs. 1 § 707 Abs. 1 Satz 1 § 707 Abs. 2 Satz 2 § 719 Abs. 1 § 719 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
JurBüro 2003, 107
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 02.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 3050/02

Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus Vollstreckungsbescheid bei rechtzeitigem Widerspruch

OLG Dresden, Beschluss vom 01.11.2002 - Aktenzeichen 7 W 1353/02

DRsp Nr. 2004/15290

Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus Vollstreckungsbescheid bei rechtzeitigem Widerspruch

1. Für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gemäß § 793 ZPO genügt es, dass der Beschwerdeführer geltend macht, die Voraussetzungen der §§ 707, 719, 700 ZPO seien vom Ausgangsgericht falsch beurteilt worden.2. Der Umstand, dass auf dem Widerspruchsformular ein anderes Aktenzeichen angegeben ist, als dasjenige, unter dem zu diesem Zeitpunkt das Mahnverfahren beim Mahngericht geführt wird, steht dem rechtzeitigen Eingang des Widerspruchs nicht entgegen; in einem derart formalisierten Verfahren wie dem zivilgerichtlichen Mahnverfahren dürfen Fehler hinsichtlich der Formalien, wenn sie ihre Ursache im Verantwortungsbereich des bearbeitenden Mahngerichts haben, nicht über ein etwaiges Erkennenmüssen auf die Verfahrensbeteiligten abgewälzt werden.

Normenkette:

ZPO § 699 Abs. 1 Satz 1 § 700 Abs. 1 § 707 Abs. 1 Satz 1 § 707 Abs. 2 Satz 2 § 719 Abs. 1 § 719 Abs. 1 Satz 2 ;

Gründe: