OLG Oldenburg - Urteil vom 25.10.2001
1 U 102/01
Normen:
ZPO § 176 § 936 § 929 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AnwBl 2002, 122
MDR 2002, 290
OLGReport-Oldenburg 2001, 333

Einstweilige Verfügung - Beschlussverfügung - Zustellung durch Verfügungsgläubiger - Zustellung an Bevollmächtigten des Hauptprozesses

OLG Oldenburg, Urteil vom 25.10.2001 - Aktenzeichen 1 U 102/01

DRsp Nr. 2001/16572

Einstweilige Verfügung - Beschlussverfügung - Zustellung durch Verfügungsgläubiger - Zustellung an Bevollmächtigten des Hauptprozesses

»1. Der Verfügungsgläubiger ist gemäß §§ 936, 929 Abs. 2, 176 ZPO nur dann verpflichtet, eine Beschlussverfügung an den Prozessbevollmächtigten zuzustellen, wenn sich dieser zweifelsfrei für das einstweilige Verfügungsverfahren gemeldet hat.2. Das einstweilige Verfügungsverfahren ist nicht Bestandteil des Hauptverfahrens, so dass die §§ 176, 82 ZPO dem Gläubiger zwar das Recht geben, Zustellungen auch an den Bevollmächtigten des Hauptprozesses zu bewirken, ihm aber keine entsprechende Pflicht auferlegen.«

Normenkette:

ZPO § 176 § 936 § 929 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Die Berufung ist zulässig und begründet.

I.

Das angefochtene Urteil war aufzuheben, denn die einstweilige Verfügung vom 10. Mai 2001 ist zu Recht erlassen worden. Die Beklagte ist nach wie vor verpflichtet, die beanstandete Werbung gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2, § 7 Abs. 1 UWG zu unterlassen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts hat der Kläger die einstweilige Verfügung auch rechtzeitig gemäß §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO vollzogen.