Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Die Berufung ist zulässig und begründet.
I.
Das angefochtene Urteil war aufzuheben, denn die einstweilige Verfügung vom 10. Mai 2001 ist zu Recht erlassen worden. Die Beklagte ist nach wie vor verpflichtet, die beanstandete Werbung gemäß § 13 Abs. 2 Nr.
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