OLG Düsseldorf - Urteil vom 30.11.1999
21 U 59/99
Normen:
BGB §§ 648a, 242; ZPO §§ 935, 940 ;
Fundstellen:
BauR 2000, 919
MDR 2000, 328
ZfIR 2000, 272

Einstweilige Verfügung gegen Inanspruchnahme einer Bürgschaft auf erstes Anfordern.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.1999 - Aktenzeichen 21 U 59/99

DRsp Nr. 2000/5386

Einstweilige Verfügung gegen Inanspruchnahme einer Bürgschaft auf erstes Anfordern.

»1. Die Inanspruchnahme einer Bürgschaft auf erstes Anfordern stellt einen offensichtlichen Rechtsmißbrauch gemäß § 242 BGB dar, wenn der Bürgschaftsgläubiger die gewährte Bürgschaft nur unter Verstoß gegen das zwingende Recht des § 648a Abs. 2 S. 2 BGB erlangt hat und sie unter Verstoß gegen dieses Recht ausüben will. 2. Die Vorschrift des § 648a Abs. 2 S. 2 BGB erfaßt nur solche Vergütungs- oder vergütungsgleichen Ansprüche, die eine Vorleistung des Unternehmers voraussetzen. Dies ist bei Ansprüchen aus § 648 BGB oder § 8 Nr. 1 S.1 VOB/B nicht der Fall.«

Normenkette:

BGB §§ 648a, 242; ZPO §§ 935, 940 ;
Fundstellen
BauR 2000, 919
MDR 2000, 328
ZfIR 2000, 272