LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.01.2021
3 SaGa 8/20
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 29.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ga 32/20

Einstweilige Verfügung wegen Verletzung von GeschäftsgeheimnissenFehlende Dringlichkeit für UnterlassungsverfügungWeitergabe von Dokumenten per Mail als Verletzung von Geschäftsgeheimnissen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.01.2021 - Aktenzeichen 3 SaGa 8/20

DRsp Nr. 2021/9794

Einstweilige Verfügung wegen Verletzung von Geschäftsgeheimnissen Fehlende Dringlichkeit für Unterlassungsverfügung Weitergabe von Dokumenten per Mail als Verletzung von Geschäftsgeheimnissen

1. Ein Anspruch auf Offenlegung von Dokumenten ist erfolglos, wenn der Beklagte an Eides statt versichert, nicht im Besitz dieser Dokumente zu sein. 2. Die Weitergabe von Dokumenten per E-Mail ist vorliegend keine Verletzung von Geschäftsgeheimnissen.

Tenor

1.

Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 29.10.2020, Az.: 5 Ga 32/20, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes darüber, ob die Verfügungsklägerin die Untersagung der Nutzung oder Offenlegung von Dokumenten durch die Verfügungsbeklagte verlangen kann.

Die Verfügungsklägerin stellt Inspektionsgeräte für Voll- und Leergut her und vertreibt diese Weltweit über Niederlassungen in ca. 18 Ländern.

1. a. b. 2. 1. a) b)