OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.10.2015
20 W 302/15
Normen:
GBO § 19; GBO § 47; GBV § 15; ZPO § 866; ZPO § 867;
Fundstellen:
DStR 2016, 13
Vorinstanzen:
AG Bad Homburg v. d. Höhe, vom 17.09.2015

Eintragung einer BGB-Gesellschaft als Berechtigte einer Zwangshypothek im Grundbuch

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.10.2015 - Aktenzeichen 20 W 302/15

DRsp Nr. 2016/4013

Eintragung einer BGB -Gesellschaft als Berechtigte einer Zwangshypothek im Grundbuch

Leitsatz: Die teilrechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann grundsätzlich als Vollstreckungsgläubigerin einzutragende Berechtigte einer Zwangshypothek sein. Die Voraussetzungen der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zugunsten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ergeben sich aus § 47 Abs. 2 GBO. Eintragungsgrundlage ist im Falle der Zwangshypothek allein der Vollstreckungstitel nur auf die Gesellschaft, ohne auch deren Gesellschafter vollständig auszuweisen, ist die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf dieser Grundlage nicht möglich.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 4.429,11 EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

GBO § 19; GBO § 47; GBV § 15; ZPO § 866; ZPO § 867;

Gründe

I.