Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Augsburg -Grundbuchamt - vom 9. Dezember 2014 aufgehoben.
II.Das Amtsgericht Augsburg - Grundbuchamt - wird angewiesen, den am 8. Dezember 2014 eingegangenen Antrag der Beteiligten vom 1. Dezember 2014 nicht aus den im Beschluss vom 9. Dezember 2014 aufgeführten Gründen zurückzuweisen.
I.
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