OLG Hamm - Beschluss vom 21.02.2005
15 W 34/05
Normen:
ZPO § 180 ; ZPO § 750 Abs. 1 ; ZPO § 867 Abs. 1 S. 2 ; GBO § 53 Abs. 1 S. 1 ; GBO § 71 Abs. 2 S. 2 ; GBO § 78 S. 1 ; GBO § 79 Abs. 2 ; GBO § 80 Abs. 1 S. 1 ; FGG § 13a Abs. 1 S. 1 ; KostO § 23 Abs. 2 ; KostO § 30 Abs. 1 ; KostO § 131 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FGPrax 2005, 192
InVo 2005, 432
OLGReport-Hamm 2005, 501
Rpfleger 2005, 532
ZfIR 2005, 825
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 1064/04

Eintragung einer Zwangshypothek bzw. eines dagegen gerichteten Amtswiderspruchs

OLG Hamm, Beschluss vom 21.02.2005 - Aktenzeichen 15 W 34/05

DRsp Nr. 2005/9724

Eintragung einer Zwangshypothek bzw. eines dagegen gerichteten Amtswiderspruchs

1. Der im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgten Eintragung einer Zwangshypothek steht entgegen, wenn, wie im Streitfall, die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid ohne Sicherheitsleistung bis zur Entscheidung in der Hauptsache eingestellt wurde. 2. Dieser Umstand begründet jedoch nur die Unrichtigkeit der vorgenommenen Eintragung, rechtfertigt aber für sich genommen nicht die Eintragung eines Amtswiderspruchs gem. § 53 Abs. 1 GBO. 3. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Eintragung unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften erfolgt ist. 4. Eine Gesetzesverletzung wird verneint, wenn das Grundbuchamt auf den ihm unterbreiteten Sachverhalt das Gesetz richtig anwendet, auch wenn dieser Sachverhalt unrichtig war, es sei denn, dass die Unrichtigkeit dem Grundbuchamt bekannt war oder bei gehöriger Prüfung erkennbar gewesen wäre.

Normenkette:

ZPO § 180 ; ZPO § 750 Abs. 1 ; ZPO § 867 Abs. 1 S. 2 ; GBO § 53 Abs. 1 S. 1 ; GBO § 71 Abs. 2 S. 2 ; GBO § 78 S. 1 ; GBO § 79 Abs. 2 ; GBO § 80 Abs. 1 S. 1 ; FGG § 13a Abs. 1 S. 1 ; KostO § 23 Abs. 2 ; KostO § 30 Abs. 1 ; KostO § 131 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligte zu 2) ist seit dem 16. September 2004 im Grundbuch eingetragene Eigentümerin des im Betreff näher bezeichneten Grundstücks.