OLG Nürnberg - Beschluss vom 10.04.2014
15 W 665/14
Normen:
ZPO § 866 Abs. 1; ZPO § 867 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2014, 802
WM 2014, 2126
Vorinstanzen:
AG Ansbach, vom 18.12.2013

Eintragung einer Zwangssicherungshypothek für kapitalisierte Zinsen

OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.04.2014 - Aktenzeichen 15 W 665/14

DRsp Nr. 2014/8634

Eintragung einer Zwangssicherungshypothek für kapitalisierte Zinsen

Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek für kapitalisierte, im Vollstreckungstitel als solche nicht ausgewiesene Zinsen ist nicht zulässig.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Schwabach vom 18.12.2013 wird zurückgewiesen.

II.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.298,70 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 866 Abs. 1; ZPO § 867 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Schuldner P... ist Eigentümer des Grundstücks vorgetragen im Grundbuch für B... Blatt ... Mit Schreiben vom 10.12.2013 beantragte der Antragsteller die Eintragung einer Sicherungshypothek an dem Grundstück wegen einer Hauptforderung von 2.298,70 EUR und 20,35 EUR Zinsen vom 2.10.2013 bis 10.12.2013 nebst weitere Zinsen ab 11.12.2013. Beigefügt war ein Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11.11.2013 über 2.298,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 2.10.2013.