OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.10.2014
20 W 288/14
Normen:
GBO § 71 Abs. 2; ZPO § 867; ZPO § 868; ZPO § 704; ZPO § 750; StPO § 111g; StPO § 111h;
Vorinstanzen:
AG Bad Homburg v. d. Höhe, vom 08.09.2014

Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zu Gunsten eines durch eine Straftat Verletzten bei Bestehen einer auf Antrag der Staatsanwaltschaft eingetragenen Arresthypothek zur Sicherung der Ansprüche Geschädigter im Rahmen der strafprozessualen Rückgewinnungshilfe

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.10.2014 - Aktenzeichen 20 W 288/14

DRsp Nr. 2015/8038

Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zu Gunsten eines durch eine Straftat Verletzten bei Bestehen einer auf Antrag der Staatsanwaltschaft eingetragenen Arresthypothek zur Sicherung der Ansprüche Geschädigter im Rahmen der strafprozessualen Rückgewinnungshilfe

Der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zu Gunsten eines durch eine Straftat Verletzten wegen dessen im zivilprozessualen Erkenntnisverfahren titulierter Ansprüche steht eine Arresthypothek nicht entgegen, die auf Antrag der Staatsanwaltschaft zur Sicherung dieser Ansprüche im Rahmen der strafprozessualen Rückgewinnungshilfe eingetragen worden ist.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 62.843,88 € festgesetzt.

Normenkette:

GBO § 71 Abs. 2; ZPO § 867; ZPO § 868; ZPO § 704; ZPO § 750; StPO § 111g; StPO § 111h;

Gründe:

I.