OLG München - Beschluss vom 08.09.2015
34 Wx 237/15
Normen:
AO § 322 Abs. 3; GBO §§ 38, 53 Abs. 1, § 71 Abs. 2, § 72; ZPO §§ 766, 767, 769, 793, 866, 867;
Vorinstanzen:
AG Dachau, vom 19.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen Etzenhausen BI. 4033

Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die auf Antrag des Finanzamts erfolgte Eintragung einer Zwangssicherungshypothek

OLG München, Beschluss vom 08.09.2015 - Aktenzeichen 34 Wx 237/15

DRsp Nr. 2015/17137

Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die auf Antrag des Finanzamts erfolgte Eintragung einer Zwangssicherungshypothek

GBO §§ 38, 53 Abs. 1, § 71 Abs. 2, § 72 ZPO §§ 766, 767, 769, 793, 866, 867 1. Zum Rechtsschutz im Grundbuchverfahren, wenn eine Zwangshypothek aufgrund Ersuchens einer Behörde (Finanzamt) eingetragen worden ist.2. Nach Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf Ersuchen des Finanzamts kommt im Beschwerdeverfahren die Anordnung einer Maßnahme nach § 53 Abs. 1 GBO auch dann nicht in Betracht, wenn der Schuldner belegt, dass ihm schon vor der Antragstellung Vollstreckungsaufschub gewährt worden ist.

Tenor

I.

Der Beschluss des Amtsgerichts Dachau - Grundbuchamt - vom 19. Juni 2015 wird aufgehoben.

II.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die am 2. Juni 2015 im Grundbuch des Amtsgerichts Dachau von E. Bl. xxxx (Abteilung x, laufende Nr. x) zugunsten des Beteiligten zu 2 vorgenommene Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zu 181.145,16 € wird zurückgewiesen.

III.

Der Beteiligte zu 1 hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

AO § 322 Abs. 3; GBO §§ 38, 53 Abs. 1, § 71 Abs. 2, § 72; ZPO §§ 766, 767, 769, 793, 866, 867;

Gründe

I.