OLG Naumburg - Beschluss vom 18.11.2015
12 Wx 46/15
Normen:
ZPO § 845;
Vorinstanzen:
AG Magdeburg, vom 07.09.2015

Eintragungsfähigkeit der Vorpfändung eines Miterbenanteils im Grundbuch

OLG Naumburg, Beschluss vom 18.11.2015 - Aktenzeichen 12 Wx 46/15

DRsp Nr. 2016/2508

Eintragungsfähigkeit der Vorpfändung eines Miterbenanteils im Grundbuch

Die Vorpfändung eines Miterbenanteils gemäß § 845 ZPO kann im Wege eines Vermerks in das Grundbuch eingetragen werden.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Magdeburg - Grundbuchamt - vom 7. September 2015 aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Vollzug des Antrages auf Eintragung eines Vorpfändungsvermerks nicht aus den Gründen der Zwischenverfügung vom 7. September 2015 zu verweigern.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis zu 5.000,00 €.

Normenkette:

ZPO § 845;

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 2) ist neben der Beteiligten zu 3) in Erbengemeinschaft als Eigentümer des im Grundbuch von Magdeburg Blatt ... verzeichneten Grundstücks eingetragen.