Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Magdeburg - Grundbuchamt - vom 7. September 2015 aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Vollzug des Antrages auf Eintragung eines Vorpfändungsvermerks nicht aus den Gründen der Zwischenverfügung vom 7. September 2015 zu verweigern.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis zu 5.000,00 €.
I.
Der Beteiligte zu 2) ist neben der Beteiligten zu 3) in Erbengemeinschaft als Eigentümer des im Grundbuch von Magdeburg Blatt ... verzeichneten Grundstücks eingetragen.
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