Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
I.
Der Beteiligte zu 1) ist Eigentümer der im Grundbuch von W Blatt 14## eingetragenen Grundstücke, der Beteiligte zu 2) ist Eigentümer der im Grundbuch von W Blatt 22## eingetragenen Grundstücke. Mit notariellem Vertrag vom 27.09.2011 (UR-Nr. 522/2011 des Notars C in W) schlossen sie einen Grundstückstauschvertrag hinsichtlich
- einer Teilfläche von 1.305 qm des Flurstücks ### (eingetragen im Grundbuch von W Blatt 14## unter lfd. Nr. ##, Gesamtgröße 28.228 qm), deren Wert mit 135.000 € beziffert wurde,
- und des Flurstücks ### (eingetragen im Grundbuch von W Blatt 22## unter lfd. Nr. # Größe 1.563 qm), deren Wert mit 15.000 € beziffert wurde.
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