OLG Hamm - Beschluss vom 23.12.2014
15 W 256/14
Normen:
GBO § 31; ZPO § 867;
Fundstellen:
BauR 2015, 1372
Vorinstanzen:
AG Gütersloh, - Vorinstanzaktenzeichen VE - 1459 - 15

Eintragungsfähigkeit einer Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt der Verpflichtung zur Duldung einer Photovoltaikanlage

OLG Hamm, Beschluss vom 23.12.2014 - Aktenzeichen 15 W 256/14

DRsp Nr. 2015/4147

Eintragungsfähigkeit einer Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt der Verpflichtung zur Duldung einer Photovoltaikanlage

Die Nutzung einer Photovoltaikanlage kann nur dann Inhalt einer Grunddienstbarkeit sein, wenn ein technischer Eigenverbrauch des erzeugten Stroms auf dem begünstigten Grundstück stattfindet.

Tenor

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Normenkette:

GBO § 31; ZPO § 867;

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1) ist Eigentümer der im Grundbuch von W Blatt 14## eingetragenen Grundstücke, der Beteiligte zu 2) ist Eigentümer der im Grundbuch von W Blatt 22## eingetragenen Grundstücke. Mit notariellem Vertrag vom 27.09.2011 (UR-Nr. 522/2011 des Notars C in W) schlossen sie einen Grundstückstauschvertrag hinsichtlich

- einer Teilfläche von 1.305 qm des Flurstücks ### (eingetragen im Grundbuch von W Blatt 14## unter lfd. Nr. ##, Gesamtgröße 28.228 qm), deren Wert mit 135.000 € beziffert wurde,

- und des Flurstücks ### (eingetragen im Grundbuch von W Blatt 22## unter lfd. Nr. # Größe 1.563 qm), deren Wert mit 15.000 € beziffert wurde.