OLG Köln - Urteil vom 15.01.2002
5 U 118/02
Normen:
ZPO § 796 Abs. 2 § 767 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 15.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 594/01

Einwendungsausschluss

OLG Köln, Urteil vom 15.01.2002 - Aktenzeichen 5 U 118/02

DRsp Nr. 2003/4168

Einwendungsausschluss

Die Geltendmachung der Aufrechnung gegen einen titulierten Honoraranspruch mit einem angeblich aus dem zugrunde liegenden Behandlungsvertrag resultierenden Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Schadensersatzanspruch vor dem nach §§ 796 II, 767 II ZPO maßgeblichen Zeitpunkt bereits entstanden war. Auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung kommt es nicht an. Besonderheiten des Arzthaftungsrechts rechtfertigen keine Ausnahme.

Normenkette:

ZPO § 796 Abs. 2 § 767 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger verlangt mit der Klage die Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 28. September 1995, mit dem ärztliche Leistungen des Beklagten in Höhe von 49.847,20 DM tituliert worden sind.