OLG Koblenz - Urteil vom 14.08.2001
3 U 242/97
Normen:
ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 3 ; BGB § 257 § 670 § 774 ; ZPO § 711 § 708 Nr. 10 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2002, 133
Vorinstanzen:
LG Koblenz - 16 O. 9/96,

Einwendungsdurchgriff bei Besicherung fremder Kaufpreis- bzw. Darlehensverbindlichkeiten

OLG Koblenz, Urteil vom 14.08.2001 - Aktenzeichen 3 U 242/97

DRsp Nr. 2001/13700

Einwendungsdurchgriff bei Besicherung fremder Kaufpreis- bzw. Darlehensverbindlichkeiten

Hat ein Dritter zur Sicherung fremden Verbindlichkeiten der finanzierenden Bank die Eintragung einer Grundschuld bewilligt, wird er hieraus in Anspruch genommen und nimmt er nun seinerseits den Käufer auf Ersatz des zur Abwendung der Verwertung des Grundstücks gezahlten Betrages in Anspruch, so können ihm Einwendungen aus dem zugrundeliegenden Kaufvertrag nur dann entgegen gehalten werden, wenn Kaufvertrag und Grundschuldbestellung eine wirtschaftliche Einheit bildeten. Dies setzt einen über die rein wirtschaftliche Verbindung hinausgehenden rechtlichen Zusammenhang der Teile des Gesamtgeschäfts voraus.

Normenkette:

ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 3 ; BGB § 257 § 670 § 774 ; ZPO § 711 § 708 Nr. 10 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Zahlung von 170.839,50 DM, die sie ihrerseits an die ..... bank S............ e.G. zur Ablosung einer zu deren Gunsten bestellten Grundschuld auf ihrem -- der Klägerin -- Grundstuck R............ in U.... gezahlt hat.