LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.07.2022
2 Sa 237/21
Normen:
ZPO § 850c; MTV Druckindustrie § 11;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 28.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1261/20

Entschädigung für Verdienstausfall nach § 56 Abs. 1 IfSGDolo agit-Einwand des Arbeitnehmers nach dem Grundsatz von Treu und Glauben des § 242 BGB

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.07.2022 - Aktenzeichen 2 Sa 237/21

DRsp Nr. 2023/10136

Entschädigung für Verdienstausfall nach § 56 Abs. 1 IfSG "Dolo agit-Einwand" des Arbeitnehmers nach dem Grundsatz von Treu und Glauben des § 242 BGB

1. Nach § 56 Abs. 1 S. 1 IfSG erhält eine Entschädigung in Geld, wer aufgrund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 S. 2 IfSG Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet. Nach § 56 Abs. 1 S. 2 IfSG gilt das Gleiche für Personen, die als Ausscheider, Ansteckungsverdächtige oder Krankheitsverdächtige abgesondert wurden. 2. Hat der Arbeitgeber die Vergütung an den Arbeitnehmer für die Zeit seiner Absonderung (Quarantäne) bereits gezahlt und steht dem Arbeitnehmer anstelle des ausgefallenen Vergütungsanspruchs ein vom Arbeitgeber auszuzahlender Entschädigungsanspruch zu, kann der Arbeitnehmer den "Dolo agit-Einwand" erheben, wonach der Arbeitgeber nichts vom Arbeitnehmer zurückverlangen kann, was er in gleicher Höhe aus einem anderen Rechtsgrund an den Arbeitnehmer auszuzahlen hat.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 28.04.2021 - 4 Ca 1261/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 850c; Druckindustrie § ;