OLG Düsseldorf - Beschluss vom 22.10.2015
I-3 Wx 262/15
Normen:
GBO § 29; GBO § 53 Abs. 1 S. 2; GBO § 71 Abs. 2 S. 2; GBO § 73; GBO § 75; ZPO § 666; ZPO § 750 Abs. 1; ZPO § 867;
Vorinstanzen:
AG Viersen, vom 07.09.2015

Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Eintragung einer ZwangssicherungshypothekUmfang der Prüfungspflichten des Grundbuchamts als Vollstreckungsorgan

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.10.2015 - Aktenzeichen I-3 Wx 262/15

DRsp Nr. 2016/6638

Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek Umfang der Prüfungspflichten des Grundbuchamts als Vollstreckungsorgan

1. Einer beschränkten Beschwerde nach § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO (hier: gegen die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek) hat das Grundbuchamt entweder dahin abzuhelfen, dass es eine Amtslöschung vornimmt oder einen Amtswiderspruch einträgt, andernfalls hat es die Nichtabhilfe der Beschwerde zu beschließen und die Sache dem Beschwerdegericht vorzulegen. Für eine darüber hinausgehende Zurückweisung des gegen die Eintragung gerichteten Antrages gibt es keine Grundlage, was zur ersatzlosen Aufhebung einer solchen Entscheidung führt. 2. Das Vollstreckungsorgan – hier das Grundbuchamt – hat in Bezug auf eine vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungstitels lediglich zu prüfen, ob sie vorhanden und ordnungsgemäß erteilt ist, nicht aber, ob sie erteilt werden durfte.

Tenor

Das Rechtsmittel wird auf Kosten der Beteiligten zu 2. mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der mit Datum vom 7. September 2015 versehene Beschluss des Amtsgerichts - Rechtspflegerin - Viersen aufgehoben wird.

Geschäftswert: 43.554,04 €.

Normenkette:

GBO § 29; GBO § 53 Abs. 1 S. 2; GBO § 71 Abs. 2 S. 2; GBO § 73; GBO § 75; ZPO § 666; ZPO § 750 Abs. 1; ZPO § 867;

Gründe

I.