OLG München - Beschluss vom 09.06.2015
34 Wx 157/15
Normen:
ZPO § 139; ZPO § 867; GBO § 17; GBO § 18 Abs. 1; GBO § 47 Abs. 2;
Fundstellen:
NZG 2015, 1272
ZfIR 2015, 850
Vorinstanzen:
AG Rosenheim, vom 09.04.2015

Entscheidung des Grundbuchamts über einen Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek aufgrund eines nicht zweifelsfrei sämtliche Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft ausweisenden Vollstreckungstitels

OLG München, Beschluss vom 09.06.2015 - Aktenzeichen 34 Wx 157/15

DRsp Nr. 2016/15964

Entscheidung des Grundbuchamts über einen Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek aufgrund eines nicht zweifelsfrei sämtliche Gesellschafter einer BGB -Gesellschaft ausweisenden Vollstreckungstitels

1. Zulässigkeit einer nur mit Verfahrensfehlern begründeten Grundbuchbeschwerde.2. Beinhaltet der Vollstreckungstitel als Gläubigerin eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ohne (zweifelsfrei) sämtliche Gesellschafter auszuweisen, eignet sich dieser nicht zur Eintragung einer Zwangshypothek. Weil es häufig absehbar sein dürfte, dass die Behebung des Mangels durch Titelberichtigung im Erkenntnisverfahren in angemessener Frist nicht möglich ist, wird es meist ermessensfehlerfrei sein, nach entsprechender Gehörsgewährung den Eintragungsantrag ohne Zwischenverfügung zurückzuweisen.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 9. April 2015 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 139; ZPO § 867; GBO § 17; GBO § 18 Abs. 1; GBO § 47 Abs. 2;

Gründe

Die Beteiligte ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Sie erwirkte gegen ihren Schuldner gerichtliche Titel, nämlich

a) Teil-Versäumnisurteil des Amtsgerichts R. vom 11.12.2013 über 3.996,66 € Hauptsache nebst Zinsen,

b) Versäumnisurteil des Amtsgerichts L. vom 27.1.2014 über 3.403,08 € Hauptsache nebst Zinsen und Mahnkosten.