Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 9. April 2015 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Sie erwirkte gegen ihren Schuldner gerichtliche Titel, nämlich
a) Teil-Versäumnisurteil des Amtsgerichts R. vom 11.12.2013 über 3.996,66 € Hauptsache nebst Zinsen,
b) Versäumnisurteil des Amtsgerichts L. vom 27.1.2014 über 3.403,08 € Hauptsache nebst Zinsen und Mahnkosten.
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