OLG Köln - Beschluß vom 11.06.2001
27 WF 116/01
Normen:
ZPO § 769, § 707 Abs. 2 Satz 2;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2001, 412
Vorinstanzen:
AG Heinsberg, vom 04.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 196/01

Entscheidung über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

OLG Köln, Beschluß vom 11.06.2001 - Aktenzeichen 27 WF 116/01

DRsp Nr. 2001/15512

Entscheidung über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

1. Gegen die Entscheidung über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO findet entsprechend § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO grundsätzlich keine Anfechtung statt.2. Für eine Ausnahme unter dem Gesichtspunkt einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit reicht es nicht aus, wenn der Einstellungsbeschluss keine Begründung enthält.

Normenkette:

ZPO § 769, § 707 Abs. 2 Satz 2;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist nicht zulässig.