BGH - Beschluß vom 18.12.2002
IX ZR 139/02
Normen:
ZPO (ab 1.1.2002) § 543 Abs. 2 Nr. 1 § 717 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
OLG München,

Entscheidungserheblichkeit einer Rechtsfrage; Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Prozessvergleich

BGH, Beschluß vom 18.12.2002 - Aktenzeichen IX ZR 139/02

DRsp Nr. 2003/94

Entscheidungserheblichkeit einer Rechtsfrage; Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Prozessvergleich

Über die Frage, ob § 717 Abs. 2 ZPO auf Prozeßvergleiche entsprechend anwendbar ist, ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtsfrage auch entscheidungserheblich ist.

Normenkette:

ZPO (ab 1.1.2002) § 543 Abs. 2 Nr. 1 § 717 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Frage, ob § 717 Abs. 2 ZPO auf Prozeßvergleiche entsprechend anwendbar ist, mag rechtsgrundsätzliche Bedeutung haben. Sie wird jedoch nicht entscheidungserheblich, weil die Beschwerde keinen Zulassungsgrund aufzuzeigen vermag, soweit das Berufungsgericht der Klägerin einen Bereicherungsanspruch zuerkannt hat. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).

Vorinstanz: OLG München,