Entstehung der Zwangsvollstreckungsgebühr bei Zahlung nach Rechtskraft des Urteils
KG, Beschluss vom 24.10.2000 - Aktenzeichen 1 W 7338/99
DRsp Nr. 2005/7365
Entstehung der Zwangsvollstreckungsgebühr bei Zahlung nach Rechtskraft des Urteils
1. Die Zwangsvollstreckungsgebühr gem. § 57 Abs. 1 S. 1 BRAGO erfällt grundsätzlich auch durch die anwaltliche Aufforderung zur Zahlung aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Titels zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung.2. Ergeht die Aufforderung nur drei Tage nach Rechtskraft des Urteils durch Berufungsrücknahme, erweist sie sich als verfrüht. Zahlt der Schuldner jedoch erst 17 Tage nach Rechtskraft durch Übersendung eines Schecks, so erweist sich die anwaltliche Tätigkeit nachträglich als notwendig mit der Erfolge der Erstattungsfähigkeit der Zwangsvollstreckungsgebühr.
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