OLG Köln - Beschluß vom 07.09.2004
23 WLw 6/04
Normen:
ZPO § 887 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2004, 435
Vorinstanzen:
AG Aachen, OLG Köln, vom 02.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 77 Lw 16/99

Erfüllungseinwand im Vollstreckungsverfahren

OLG Köln, Beschluß vom 07.09.2004 - Aktenzeichen 23 WLw 6/04

DRsp Nr. 2004/17381

Erfüllungseinwand im Vollstreckungsverfahren

1. Im Vollstreckungsverfahren nach § 887 ZPO ist ein materiellrechtlicher Einwand - insbesondere der der Erfüllung - nur dann zu berücksichtigen, wenn er unstreitig oder durch Urkunden im Sinne von § 775 Nr. 4 und 5 ZPO belegt ist.2. Zur hinreichenden Bestimmtheit und Auslegung des Vollstreckungstitels und des Antrages auf Vollstreckung nach § 887 ZPO.

Normenkette:

ZPO § 887 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller betreiben die Vollstreckung gemäß § 887 ZPO aus dem Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Amtsgerichts vom 15.09.2000 - 77 Lw 16/99 - (Bl. 135 ff. d.A.) hinsichtlich der folgenden drei Verpflichtungen, denen ein Anerkenntnis des Antragsgegners zugrunde liegt. Dieser ist insoweit verurteilt worden:

- die an der Ausfahrt des Heustalles in Richtung Silo sowie die in Richtung Flurstück 28 im Zufahrtsbereich mit den Schleppern im Boden eingefahrenen ca. 30 cm tiefen Spurrillen zu beseitigen und mit Packware auszufüttern,

- in den derzeit bestehenden Zaunanlagen des Betriebsgeländes die beseitigten Eichenzaunpfähle durch neue Eichenzaunpfähle zu ersetzen,

- die Zaunanlage entlang der Güllebecken, beginnend von der Hofeinfahrt bis zu den beiden Garagenplätzen, durch neue Pfähle und neuen viergliedrigen Stacheldraht auszubessern.