I. Die Antragsteller betreiben die Vollstreckung gemäß § 887 ZPO aus dem Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Amtsgerichts vom 15.09.2000 - 77 Lw 16/99 - (Bl. 135 ff. d.A.) hinsichtlich der folgenden drei Verpflichtungen, denen ein Anerkenntnis des Antragsgegners zugrunde liegt. Dieser ist insoweit verurteilt worden:
- die an der Ausfahrt des Heustalles in Richtung Silo sowie die in Richtung Flurstück 28 im Zufahrtsbereich mit den Schleppern im Boden eingefahrenen ca. 30 cm tiefen Spurrillen zu beseitigen und mit Packware auszufüttern,
- in den derzeit bestehenden Zaunanlagen des Betriebsgeländes die beseitigten Eichenzaunpfähle durch neue Eichenzaunpfähle zu ersetzen,
- die Zaunanlage entlang der Güllebecken, beginnend von der Hofeinfahrt bis zu den beiden Garagenplätzen, durch neue Pfähle und neuen viergliedrigen Stacheldraht auszubessern.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|