BGH - Urteil vom 12.10.1995
VII ZR 209/94
Normen:
ZPO §§ 67, 263 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 263 Parteierweiterung 1
BGHR ZPO § 67 Widerklage 1
BGHZ 131, 76
BauR 1996, 147
DB 1996, 272
DRsp IV(413)238Nr. 4a
JuS 1996, 461
MDR 1996, 194
NJW 1996, 196
NJW-RR 1996, 636
VersR 1996, 912
WM 1996, 602
ZfBR 1996, 40
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Erhebung einer Widerklage gegen einen als Streithelfer des Beklagten am Rechtsstreit beteiligten Dritten; Zulässigkeit einer parteierweiternden Widerklage im ersten Rechtszug

BGH, Urteil vom 12.10.1995 - Aktenzeichen VII ZR 209/94

DRsp Nr. 1996/147

Erhebung einer Widerklage gegen einen als Streithelfer des Beklagten am Rechtsstreit beteiligten Dritten; Zulässigkeit einer parteierweiternden Widerklage im ersten Rechtszug

»a) Die Widerklage gegen einen Dritten ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil dieser Dritte bereits als Streithelfer des Beklagten am Rechtsstreit beteiligt ist. b) Auf eine parteierweiternde Widerklage im ersten Rechtszug sind auch dann die Vorschriften über die Klageänderung entsprechend anwendbar, wenn das Gericht vor Erhebung der Widerklage bereits umfassend Beweis erhoben hat. Der neue Widerbeklagte darf in seiner Verteidigung durch Handlungen oder Unterlassungen des alten Widerbeklagten nicht beeinträchtigt werden. Er hat gegebenenfalls ein Recht auf Ergänzung oder Wiederholung der bisher durchgeführten Beweisaufnahme.«

Normenkette:

ZPO §§ 67, 263 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Widerklage der Beklagten gegen den Widerbeklagten zu 2.