BGH - Beschluss vom 23.03.2022
VII ZB 71/21
Normen:
ZPO § 829a Abs. 1 S. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
AG Riesa, vom 09.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 422 M 950/21
LG Dresden, vom 26.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 504/21

Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses im Wege eines vereinfachten Vollstreckungsantrags

BGH, Beschluss vom 23.03.2022 - Aktenzeichen VII ZB 71/21

DRsp Nr. 2022/8180

Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses im Wege eines vereinfachten Vollstreckungsantrags

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden (Einzelrichterin) vom 26. November 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichterin) zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 829a Abs. 1 S. 1 Nr. 4;

Gründe

I.

Die Gläubigerin begehrt den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses im Wege eines vereinfachten Vollstreckungsantrags bei Vollstreckungsbescheiden gemäß § 829a ZPO.

Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts A. vom 2. Februar 2012 (Gz. XXX ) wegen einer Hauptforderung in Höhe von 383,66 € nebst Zinsen und Kosten.

Auf dieser Grundlage hat die anwaltlich vertretene Gläubigerin beim Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses im Wege eines vereinfachten Vollstreckungsantrags gemäß § 829a ZPO beantragt, wobei ihr Prozessbevollmächtigter unter anderem versichert hat, dass ihm eine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids und eine Zustellungsbescheinigung vorlägen.