BGH - Beschluss vom 04.11.2015
VII ZB 22/15
Normen:
ZPO § 829 Abs. 4 S. 2; ZVFV § 2 S. 1 Nr. 2; ZVFV § 3 Abs. 3; ZVFV § 5;
Fundstellen:
MDR 2016, 52
WM 2015, 2377
Vorinstanzen:
AG Frankenthal, vom 31.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen M 437/15
LG Frankenthal, vom 13.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 121/15

Erlassbegehren des Gläubigers bzgl. des Erlasses eines Pfändungsbeschlusses und Überweisungsbeschlusses; Formelle Anforderungen an den Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses und Überweisungsbeschlusses; Durch Vollstreckungsbescheid titulierter Anspruch auf Zahlung einer Vergütung für Telekommunikationsdienstleistungen

BGH, Beschluss vom 04.11.2015 - Aktenzeichen VII ZB 22/15

DRsp Nr. 2015/20332

Erlassbegehren des Gläubigers bzgl. des Erlasses eines Pfändungsbeschlusses und Überweisungsbeschlusses; Formelle Anforderungen an den Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses und Überweisungsbeschlusses; Durch Vollstreckungsbescheid titulierter Anspruch auf Zahlung einer Vergütung für Telekommunikationsdienstleistungen

ZVFV § 2 Satz 1 Nr. 2, § 3 Abs. 3, § 5 Bietet das Antragsformular gemäß Anlage 2 zu § 2 Satz 1 Nr. 2 ZVFV hinsichtlich der Forderungsaufstellung eine vollständige Eintragungsmöglichkeit, ist ausschließlich das vorgegebene Formular zu nutzen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal vom 13. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Die Gläubigerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 829 Abs. 4 S. 2; ZVFV § 2 S. 1 Nr. 2; ZVFV § 3 Abs. 3; ZVFV § 5;

Gründe

I.

Die Gläubigerin begehrt den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

Ihr steht gegen die Schuldnerin ein durch Vollstreckungsbescheid titulierter Anspruch auf Zahlung einer Vergütung für Telekommunikationsdienstleistungen für sechs Monate aus dem Jahr 2014 in einer Gesamthöhe von 222,85 € sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 70,20 € zu.