OLG Köln - Beschluß vom 29.09.1997
19 W 39/97
Normen:
ZPO §§ 769, 793 ;
Fundstellen:
DRsp IV(421)219a
InVo 1998, 112
OLGReport-Köln 1998, 168

Ermessensfehlerhafte Entscheidung über Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung

OLG Köln, Beschluß vom 29.09.1997 - Aktenzeichen 19 W 39/97

DRsp Nr. 1998/4479

Ermessensfehlerhafte Entscheidung über Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung

»Die Entscheidung über einen Antrag nach § 769 ZPO, die Zwangsvollstreckung aus einem Titel ohne oder gegen Sicherheitsleistung einzustellen, ist greifbar gesetzwidrig, wenn sie ohne eine Begründung ergeht, der zu entnehmen wäre, ob das Gericht seinen Ermessensspielraum gesehen hat und welche Ermessenserwägungen ggf. für seine Entscheidung, die Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen, maßgeblich gewesen sind.«

Normenkette:

ZPO §§ 769, 793 ;

Gründe: