Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 9. Mai 2018 - 6 K 2172/18 - geändert und der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 04.01.2018 gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners vom 27.06.2017 abgelehnt.
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