BGH - Urteil vom 20.09.2022
XI ZR 5/21
Normen:
ZPO a.F. § 835 Abs. 4 S. 1; ZPO a.F. § 850k Abs. 1 S. 1; BGB § 676c Nr. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 148
MDR 2023, 58
WM 2022, 2328
ZIP 2022, 2482
ZInsO 2023, 101
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 28.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 25 C 26/19
LG Essen, vom 04.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 17 S 26/19

Erstattung mehrerer vom Girokonto eines Konoinhabers abgebuchter Beträge; Auszahlungssperre eines Guthabens auf einem Pfändungsschutzkonto

BGH, Urteil vom 20.09.2022 - Aktenzeichen XI ZR 5/21

DRsp Nr. 2022/17017

Erstattung mehrerer vom Girokonto eines Konoinhabers abgebuchter Beträge; Auszahlungssperre eines Guthabens auf einem Pfändungsschutzkonto

Ein Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k ZPO in der bis zum 30. November 2021 geltenden Fassung (künftig: aF) unterliegt nicht der Auszahlungssperre des § 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO aF, wenn und soweit im Zeitpunkt der Gutschrift dieses Guthabens der für den laufenden Monat zur Verfügung stehende Freibetrag nach § 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO aF noch nicht durch andere Gutschriften ausgeschöpft ist.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 4. Dezember 2020 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 28. November 2019 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Normenkette:

ZPO a.F. § 835 Abs. 4 S. 1; ZPO a.F. § 850k Abs. 1 S. 1; BGB § 676c Nr. 2;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die beklagte Sparkasse auf Erstattung mehrerer von seinem Girokonto abgebuchter Beträge in Anspruch.