OLG Düsseldorf - Beschluss vom 27.10.2000
9 W 75/00
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 § 767 Abs. 1 § 788 ;
Fundstellen:
InVo 2001, 422
NJW-RR 2002, 432
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 04.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 105/00

Erstattungsfähigkeit der Kosten einer zum Zwecke der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung geleisteten Sicherheit

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.10.2000 - Aktenzeichen 9 W 75/00

DRsp Nr. 2005/7332

Erstattungsfähigkeit der Kosten einer zum Zwecke der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung geleisteten Sicherheit

»Wendet sich der Schuldner erfolgreich mit der Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung des Gläubigers, so kann er wegen der Kosten für eine Sicherheit, die er zum Zwecke einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung geleistet hat, gemäß § 91 Abs. 1 ZPO Erstattung verlangen.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 § 767 Abs. 1 § 788 ;
Vorinstanz: LG Kleve, vom 04.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 105/00
Fundstellen
InVo 2001, 422
NJW-RR 2002, 432