LG Kleve, vom 04.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 105/00
Erstattungsfähigkeit der Kosten einer zum Zwecke der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung geleisteten Sicherheit
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.10.2000 - Aktenzeichen 9 W 75/00
DRsp Nr. 2005/7332
Erstattungsfähigkeit der Kosten einer zum Zwecke der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung geleisteten Sicherheit
»Wendet sich der Schuldner erfolgreich mit der Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung des Gläubigers, so kann er wegen der Kosten für eine Sicherheit, die er zum Zwecke einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung geleistet hat, gemäß § 91 Abs. 1ZPO Erstattung verlangen.«
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