Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 26.08.2009 - 3 O 160/07 - aufgehoben und der Rechtspfleger angewiesen, den Antrag der Beklagten vom 10.03.2009 auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.
I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Versagung der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines landgerichtlich protokollierten Vergleichs.
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