OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.06.2010
3 W 57/09
Normen:
ZPO § 726; ZPO § 767;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 06.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 160/07

Erteilung der Vollstreckungsklausel für Zahlungsverpflichtungen aus einem Prozessvergleich

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.06.2010 - Aktenzeichen 3 W 57/09

DRsp Nr. 2010/11121

Erteilung der Vollstreckungsklausel für Zahlungsverpflichtungen aus einem Prozessvergleich

1. § 726 ZPO erfasst nur Fälle, in denen der Gläubiger den Eintritt der Tatsachen nach dem Inhalt des Titels oder nach allgemeinen Beweislastregeln zu beweisen hat (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl., § 726, Rn. 4; Musielak/Lackmann, ZPO, 7. Aufl., § 726, Rn. 2 jeweils m.w.N.). Sie ist nicht anzuwenden, wenn in einem gerichtlichen Vergleich Forderungen fällig gestellt und Ratenzahlungen darauf unter bestimmten Voraussetzungen lediglich ausgesetzt sind. 2. Desgleichen liegt der Eintritt eines im Vergleich geregelten Verfalls außerhalb des Anwendungsbereiches des § 726 ZPO, sodass der Schuldner etwaige Einwendungen nach § 767 ZPO geltend zu machen hat (vgl. Zöller/Stöber, ZPO 27. Aufl., § 726, Rn. 14 m.w.N.; Musielak/Lackmann, ZPO, 7. Aufl., § 726, Rn. 3, jeweils m.w.N.).

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 26.08.2009 - 3 O 160/07 - aufgehoben und der Rechtspfleger angewiesen, den Antrag der Beklagten vom 10.03.2009 auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.

Normenkette:

ZPO § 726; ZPO § 767;

Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Versagung der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines landgerichtlich protokollierten Vergleichs.