OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 20.03.1997
20 W 173/96
Normen:
ZPO §§ 726 Abs. 1 794 Abs. 1 Nr. 5 795 ;
Fundstellen:
DRsp IV(421)216b
InVo 1998, 53
JurBüro 1997, 496
OLGReport-Frankfurt 1997, 145

Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrages

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 20.03.1997 - Aktenzeichen 20 W 173/96

DRsp Nr. 1999/4421

Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrages

»Werden in einem Grundstückskaufvertrag die Fälligkeit des Kaufpreisanspruchs und die Vollstreckungsunterwerfung des Käufers daran geknüpft, daß dem Käufer eine rechtsbeständige Genehmigung für die Bebauung des Grundstücks erteilt wird, so darf der Notar dem Verkäufer eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde erst dann erteilen, wenn ihm durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde die Erteilung einer bestandskräftigen Baugenehmigung nachgewiesen wird.«

Normenkette:

ZPO §§ 726 Abs. 1 794 Abs. 1 Nr. 5 795 ;

Gründe: