BGH - Urteil vom 06.12.1991
V ZR 229/90
Normen:
BGB § 273, §§ 284 ff., §§ 293 ff., § 320 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 273 Abs. 1 Fälligkeit 1
BGHR BGB § 294 Auflassung 1
BGHR BGB § 320 Abs. 1 Annahmeverzug 1
BGHZ 116, 244
DB 1992, 1041
DRsp I(125)380a-c
EWiR § 273 BGB 1/92, 437
MDR 1992, 254
NJW 1992, 556
Rpfleger 1992, 207
WM 1992, 196
WM 1992, 496
ZIP 1992, 336

Fälligkeit des Anspruchs mit Erfüllung der Gegenforderung

BGH, Urteil vom 06.12.1991 - Aktenzeichen V ZR 229/90

DRsp Nr. 1992/451

Fälligkeit des Anspruchs mit Erfüllung der Gegenforderung

»Für ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB genügt, daß der eigene Anspruch des Schuldners mit der Erfüllung der Gegenforderung entsteht und fällig wird. Es kann auch dann geltend gemacht werden, wenn durch die Erfüllung das dem Gläubiger seinerseits zustehende Zurückbehaltungsrecht entfällt. Erhebt der Schuldner im Prozeß die Einrede des nichterfüllten Vertrages gem. §§ 320 Abs. 1, 322 Abs. 1 BGB, so kann der Gläubiger - abgesehen von dem Fall des § 295 BGB - nur durch ein tatsächliches Angebot seiner Leistung Verzug des Schuldners herbeiführen. Schuldet der Verkäufer Auflassung gegen Kaufpreiszahlung, so tritt Annahmeverzug des Käufers ein, wenn dieser dem ihm unter Wahrung einer angemessenen Frist mitgeteilten Termin zur Auflassung vor dem Notar einseitig fernbleibt oder wenn er zwar anwesend ist, aber nicht die Angebotserklärung annimmt oder nicht vor deren Annahme den abverlangten Kaufpreis tatsächlich anbietet.«

Normenkette:

BGB § 273, §§ 284 ff., §§ 293 ff., § 320 ;

Tatbestand:

Der Kläger verkaufte der Beklagten durch notariellen Vertrag vom 31. Juli 1972 eine Teilfläche seines Grundbesitzes zum Preis von 600.000 DM. Der Kaufpreis ist gezahlt. Die Auflassung sollte nach Abvermessung der Fläche erklärt werden.