1. Nach § 568 Satz 2 Nr. 1 ZPO hat der Einzelrichter die Entscheidung auf die Kammer in der im GVG vorgeschriebenen Besetzung übertragen.
2. Die gemäß §§ 11 Abs.] RPflG, 793, 869 ZPO, § 152a ZVG, 567 ff ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zu einer Aufhebung der angegriffenen Entscheidung in dem angegriffenen Umfang und zu einer Übertragung der Entscheidung in der Sache an das Amtsgericht, § 572 Abs. 3 ZPO.
Die Beteiligte zu 3. kann nicht entsprechend ihres Antrages vom 12.5.2004 eine Vergütung von 600 EUR gemäß § 20 Abs. 1 ZwVwV zzgl. Umsatzsteuer für das Kalenderjahr 2004 verlangen. Vielmehr hat sich ihre Abrechnung an der Regelung der §§ i B. 19 ZwVwV zu orientieren.
§ 20 Abs. 1 ZwVwV findet auf die vorliegende Abrechnung keine Anwendung.
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